Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

zum neuen Schuljahr begrüße ich Sie und Euch ganz besonders herzlich und freue mich, dass der reguläre Präsenzunterricht ab dem 12. August 2020 mit Beginn der ersten Stunde (s. ‚Organisatorische Hinweise zum Schuljahresbeginn‘ unten) in unserer Schule wieder aufgenommen werden kann. Der 20. „Geburtstag“ am 14.08.2020 unserer Schule wäre ohne unsere Schülerinnen und Schüler sowie ihre Lehrerinnen und Lehrer in der Schule schon sehr traurig gewesen.

 

Die Landesregierung hat in einem umfassenden Konzept die Rahmenbedingungen für die angepasste Wiederaufnahme des Schulbetriebes festgelegt. Die wichtigsten Regelungen habe ich nachfolgend aus dem Faktenblatt des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) zur angepassten Wiederaufnahme des Schulbetriebs für Sie und Euch zusammengefasst:

 

Maskenpflicht

Grundsätzlich gilt in der Schule – sowohl im Gebäude als auch auf dem Schulhof – im Unterricht wie auch in den Pausen eine Maskenpflicht. Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund‐Nase‐Bedeckungen zu beschaffen. Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund‐Nase‐Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen.

Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) wichtig. Informationen hierzu gibt es z.B. unter

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nasenbedeckungen.html?L=0#c12767).

 

Regelung für Rückkehrer aus Risikogebieten

Sollten Sie in der letzten Zeit in einem als Risikogebiet ausgewiesenen Land gewesen sein, so gelten besondere Bestimmungen: Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus. Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert‐Koch‐ Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: https://www.rki.de/covid‐19‐risikogebiete

 

Umgang mit COVID-19-Symptomen im Schulbetrieb

Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.

Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens soll zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.

 

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

 

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. 

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

 

Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen

Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

 

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Wir empfehlen daher allen am Schulleben Beteiligten die Nutzung der App.

 

Schulinternes Konzept für Distanzunterricht

Das schulinterne Konzept für den Distanzunterricht mit möglichen Szenarien der Unterrichtsorganisation wird in der ersten Runde unserer schulischen Mitwirkungsgremien beraten und verabschiedet.

 

Organisatorische Hinweise zum Schuljahresbeginn

Einen Elternbrief mit den wichtigsten Terminen des Schuljahres 2020/2021 werden wir am ersten Schultag in den Klassenleiterstunden bzw. Vollversammlungen zu Ihrer und Eurer Information verteilen.

 

Der Schulbetrieb für die Klassen 6 bis 9 beginnt am Mittwoch, den 12.08.2020, um 7:50 Uhr wie üblich mit Unterricht bei den Klassenlehrenden in der 1 und 2. Stunde.

Die Lernenden der Sekundarstufe II werden gesondert über den Unterricht und die Vollversammlungen am ersten Schultag informiert.

Wir freuen uns schon heute auf die neuen Mitglieder in unserer Schulgemeinde und werden die Lernenden der neuen Jahrgangsstufe 5 am 12.08.2020 ab 14:00 Uhr in fünf Gruppen im Beisein der Erziehungsberechtigten am Gymnasium einschulen.

Am 12.08.2020 findet wegen der Einschulungsfeiern kein Nachmittagsunterricht statt.

Die aktuell gültigen Infektionschutz- und Hygieneregeln werden den Lernenden am ersten Schultag durch die Klassen- und Beratungslehrenden ausgehändigt und erläutert. Sie orientieren sich an den Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten.

 

 

Ich bin zuversichtlich, dass uns der Start in unser Jubiläumsjahr unter den gegebenen Umständen gelingen wird, und wünsche allen am Schulleben Beteiligten schon jetzt einen guten und vor allem gesunden Start ins neue Schuljahr.

 

Dr. Michael Kößmeier